Firmensport und betriebliches Gesundheitsmanagement BGM
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Prävention und Gesundheit für ihre Mitarbeiter.
Kleinere oder mittlere Unternehmen können nicht in dem Maße eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen wie große Unternehmen und sind daher auf bestehende externe Angebote angewiesen die steuerlich gefördert werden.

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Leistungen
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• Indoor und Outdoor
• Ausrichten betrieblicher Gesundheitstage
• Sport im Meeting
• EMS Training
• FITGUR
• optimales Rückentraining
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• Lauf-Anfängerer Kurse
• Nordic Walking Kurse
• XCO Walking Kurse
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Steuervorteil wichtig und interessant
Gesundheitsförderung des ArbG für seine ArbN (§ 3 Nr. 34 EStG). Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG wird durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2009, 2794) neu eingeführt und ist erstmals für Leistungen des ArbG im Kj. 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 4c EStG n.F.). Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des ArbG zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, soweit sie 500 € im Kj. nicht übersteigen.

Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung wird auf die Vorschriften des SGB V (§§ 20 und 20a) Bezug genommen. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind (BT-Drs. 16/10189, 47). Dort sind die folgenden Handlungsfelder genannt:
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention): Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme), Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht), Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken), Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).
Betriebliche Gesundheitsförderung: arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates), gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnissen der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen), psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung), Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).
Unter die Steuerbefreiung (Leistungen des ArbG) fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des ArbG an seine ArbN, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Insbesondere ArbG kleinerer oder mittlerer Unternehmen können nicht in dem Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen und sind daher auf bestehende externe Angebote angewiesen.
Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit. Unter die Steuerbefreiung fällt auch, wenn durch den ArbG ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention gerecht werden.
Die Steuerbefreiung wird auf den als ausreichend angesehenen jährlichen Höchstbetrag von 500 € je ArbN beschränkt. Durch das Merkmal »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« wird erreicht, dass die Steuerbefreiung allein ihrer Zweckbestimmung »Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und betriebliche Gesundheitsförderung« zugute kommt. Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind nicht steuerfrei. Dies entspricht den gesetzlichen Regelungen zu ähnlichen Fällen, z.B. Kinderbetreuungskosten in § 3 Nr. 33 EStG (vgl. R 3.33 Abs. 5 LStR).
Mit der Einführung der Steuerfreiheit wird oft auch entbehrlich zu prüfen, ob eine Maßnahme der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der ArbN dient, bei der kein Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt (Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG; s. BFH-Urteil vom 30.5.2001, VI R 177/99, BStBl II 2001, 671). Das vereinfacht die Anwendung der Regelung für die ArbG und die Finanzverwaltung. Für die ArbG entfällt damit das Risiko der Lohnsteuerhaftung.
Quelle:  smartsteuer GmbH